Bijan Djir-Sarai

Ideen zum Aufenthaltsgesetz

Die aktuelle Regelung sieht vor, dass der Familiennachzug für subsidiär geschützte Personen bis März 2018 ausgesetzt bleibt.  Den Beschluss hatte die Große Koalition im Frühjahr gefasst, um den Flüchtlingsmassen her zu werden und die Kapazitäten nicht weiter zu belasten. Zunächst sollte diese Regelung nur für zwei Jahre gelten. Die Frage ist: Wie geht es jetzt weiter? Die Regelung läuft aus, während die Belastungen bleiben. In den Koalitionsverhandlungen einigten sich CDU, CSU und SPD. Der Nachzug soll noch bis zum 31. Juli 2018 ausgesetzt bleiben. Anschließend planen Union und SPD ihn auf 1000 Personen pro Monat zu begrenzen, Härtefallregelungen sollen dabei erhalten bleiben. Ein genereller Familiennachzug würde unser Land aber noch immer überfordern. Deshalb schlagen die Freien Demokraten im Bundestag vor, den Familiennachzug für zwei weitere Jahre auszusetzen. Besondere Härtefälle sollten aber gesondert behandelt werden. Nach der Genfer-Konvention haben Flüchtlinge und Asylberechtigte schon heute die Möglichkeit ihre Familien nach Deutschland nachzuholen. Die genaue Anzahl der Betroffenen ist jedoch unbekannt. Wir wissen nur, dass in den vergangenen beiden Jahren circa 380.000 Menschen nach Deutschland gekommen sind. Sie haben ein grundsätzliches Recht auf Familiennachzug. Landkreise, Kommunen und vor allem die ehrenamtlichen Helfer sind aber noch immer aus- bzw. überlastet. Die Bearbeitung der Anträge läuft schleppend, Erleichterungen bei Bauvorschriften und Finanzierung der notwendigen Infrastruktur lassen auf sich warten.

 

Unterscheidung von Flüchtlingen:

  1. Politisch Verfolgte: Aufgrund von politischer Verfolgung asylberechtigt sind jene, die bei einer Rückkehr in ihr Heimatland schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind. Dazu zählen: Verfolgung aufgrund politischer Überzeugung, Rasse, Religion, Nationalität oder Angehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigte gilt zunächst für drei Jahre. Anschließend können sie eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Um diese zu erhalten, müssen sie jedoch nachweisen, dass sie selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können und über genügend Deutschkenntnisse verfügen. Sie haben Anspruch auf Familiennachzug.
  2. Nach Genfer-Flüchtlingskonvention: Die Anforderungen nach Genfer-Konvention sind geringer als beim Asylrecht. Hierbei muss die Verfolgung nicht vom Staat ausgehen. Das gilt beispielsweise für Syrer, die vor dem IS geflohen sind.  Auch sie bekommen zunächst eine Aufenthaltserlaubnis von drei Jahren. Wer seinen Lebensunterhalt selbst verdient, kann im Anschluss eine Niederlassungserlaubnis beantragen.
  3. Subsidiärer Schutz: Hierbei handelt es sich um Menschen, die beispielsweise vor den Gefahren eines Krieges flüchten. Der subsidiäre Schutz basiert auf einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 2011. Die Aufenthaltserlaubnis gilt zunächst nur für ein Jahr, mit der Möglichkeit um eine Verlängerung auf zwei Jahre, wenn im Heimatland weiterhin Gefahr droht. Wer sich in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt integriert hat, erhält die Möglichkeit seine Kernfamilie nachzuholen. Nach Auswärtigem Amt werden dabei Familien bevorzugt, die aus besonders gefährdeten Gebieten kommen. Für diese Personengruppe gilt der Familiennachzug.
    Wir Freie Demokraten plädieren dafür den Familiennachzug weiter auszusetzen, aber in Härtefallen gesondert zu entscheiden. Der gänzlichen Ausschluss von Familiennachzug oder ein fixes Kontingent wiederspräche dem Grundrecht auf Familie.